Satzung der Edelweißschützen Machendorf e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Emblem

Der Verein führt den Namen „Edelweißschützen Machendorf e. V." Der Verein hat den Sitz in Kirchdorf am Inn, Machendorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein führt folgendes Emblem

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§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schießsportes.

a.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

b.) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Minderjährige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; sie hat den Vermerk zu Enthalten, das der Gewaltunterworfene sämtliche Mitgliederrechte und Pflichten persönlich ausüben darf. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a.) durch Tod

b.) durch freiwilligen Austritt

c.) durch Ausschluß

Der freiwillige Austritt hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Er ist zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch Beschluß des Vorstandes beschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Ausschlußgründe sind insbesondere: 1.) wegen Verstöße gegen die Stand- und Schießordnung 2.) wegen erheblicher Verstöße gegen die Vereinssatzung oder die Interessen des Vereins 3.) wegen Zahlungsrückständen eines Jahresbeitrages von mehr als 3 Monaten

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Alle Mitglieder des Vereins sind dieser Satzung, der Rechtsprechung und Einzelanordnungen des Vereins unterworfen. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und im Rahmen seiner Zuständigkeit gefaßte Beschlüsse und erteilte Weisungen des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich. Alle Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten aktive Vereinsarbeit zu leisten. Alle Mitglieder entrichten Beiträge. Die Beiträge sind jährlich im voraus fällig und müssen bis zum 31. Januar des laufenden Jahres entrichtet werden. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.) die Mitgliederversammlung

2.) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin in schriftlicher Form einberufen.

§8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus: 1. und 2. Vorsitzenden 1. und 2. Kassier 1. und 2. Schriftführer sowie  je 25 Vereinsmitgliedern 1 Beisitzer, wobei die Mindestanzahl der Beisitzer 4 ist. Als Rechnungsprüfer sind 2 Personen zu wählen die nicht der Vorstandschaft angehören.Vorstand gemäß §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind gemeinsam Vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist berechtigt alle Anschaffungen und Ausgaben bis 10000.- DM die im Zusammenhang mit dem Verein stehen ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung zu tätigen. 1. Vorsitzender und 1. Kassier verfügen gemeinsam unter den oben genannten Gründen bis 500.- DM. In seinen Sitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

§10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer haben einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und die Ordnungsmäßigkeit bzw. Unregelmäßigkeiten bei der Kassenprüfung dem 1. Vorsitzenden und dann der Mitgliederversammlung zu berichten.

§11 Vereinsauflösung

Die Vereinsauflösung bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Im Falle einer Vereinsauflösung ist das gesamte Vereinsvermögen und dessen Utensilien, nach Erfüllung der etwa darauf lastenden privatrechtlichen Verbindlichkeiten der Gemeinde Kirchdorf am Inn zu übergeben, welche dasselbe bis zur Gründung einer neuen Schützengesellschaft zu verwalten hat.

Diese Satzung hat Gültigkeit für den Verein: Edelweißschützen Machendorf e. V.

Machendorf, den 19. März 1988 (Errichtung der Satzung)

Machendorf, den 17. März 1990 (Änderung des §2 und Neufassung der Satzung)

Machendorf, den 6. April 2002 (Änderung des §9 der Satzung)